Startseite |  Impressum

Januar 25, 2012

Acrylschilder im Glas-Look

Schilder — Schlagwörter: , ,
Acrylglasschild mit leichtem Grünschimmer

Acrylglas mit dem Echtglas nachempfundenen Grünschimmer

Normales Plexiglas® bzw. Acrylglas ist in seinen Eigenschaften klar/transparent und farblich neutral. Dies ist gerade bei Digitaldruckanwendungen von Vorteil, da nur so ungewollte Farbverschiebungen/Farbstiche im Motiv vermieden werden können.

Soll dagegen gezielt der Eindruck echten Glases erweckt werden, kommt Acrylglas im Glaslook zum Einsatz. Dieses Glas hat einen leichten grünlichen Schimmer und verhält sich ansonsten wie das transparente Pendant. Eingesetzt wird es überall dort, wo Echtglas wegen Vandalismusgefahr nicht gewünscht ist bzw. passende Formate aus ESG zu teuer wären. Acrylglas weist darüber hinaus ein wesentlich geringeres Flächengewicht auf, was die Montage deutlich vereinfacht und die Verwendung dezenter (kleinerer) Haltemittel (z.B. Abstandhalter aus Edelstahl) möglich macht.

Mai 10, 2011

Firmenschilder aus schwarzem Acrylglas

Schwarz durchgefärbtes Acrylglas, verarbeitet zu einem Schild mit weißer Folienbeschriftung.

Firmenschild aus schwarz durchgefärbtem Acrylglas. Die glänzende Schildfläche ist mit einem Folienplott beschriftet.

Firmenschild aus schwarzem Acrylglas.

Acrylglasschild aus schwarzem Acryl mit weißer Folienschrift.

In den meisten Fällen kommen heutzutage transparente Acrylgläser zum Einsatz, die sich mit Digitaldrucken und/oder Folienschriften bebildern lassen.

Für besondere Anwendungsfälle stehen aber auch durchgefärbte Acrylgläser (siehe auch http://blog.complot.com/2010/12/farbiges-acrylglas/) zur Verfügung.

In diesem Beispiel wurde schwarz durchgefärbtes Acrylglas mit einem weißen Folienplott kaschiert. Die Abstandhalter für die Fassadenmontage sind aus poliertem Edelstahl.

April 18, 2011

Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen

Bitte beachten Sie unseren Hinweis: Der folgende Text stellt keine Rechtsberatung dar! Wir informieren an dieser Stelle über unsere Erfahrungen mit Baugenehmigungen von Werbeanlagen. Die an dieser Stelle dargestellten Informationen decken nicht alle Detailfragen ab und können durch Änderungen und die fortlaufende Rechtssprechung ggfs. auch nicht mehr aktuell sein. Lassen sich Sie sich bei Rechtsfragen von einem entsprechenden Fachanwalt beraten.

Vorüberlegungen zur Umsetzung einer Werbeanlage

Neben den technischen und gestalterischen Fragen sollte rechtzeitig auch die genehmigungsrechtliche Seite betrachtet werden. Der Gesetzgeber sieht für die meisten Werbeanlagen ein entsprechendes Genehmigungsverfahren vor. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes zu beachten, in dem die Werbeanlage aufgestellt / montiert werden soll. Bauordnungen sind Ländersache und die darin enthaltenen Vorschriften also nicht pauschal auf ein anderes Bundesland übertragbar. Allerdings sind die Länder bemüht, viele Regelungen zu vereinheitlichen und eine gemeinsame Grundstruktur Ihrer Bauordnungen nach der sogenannten Musterbauordnung zu erstellen (siehe hierzu unter Mustervorschriften im Informationssystem der Bauministerkonferenz: http://www.is-argebau.de).

Ein Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen dauert Zeit (i.d.R. 2-4 Monate) – auch das sollte bei der Planung einer Werbenanlage berücksichtigt werden. Neben der Bauordnung des entsprechenden Bundeslandes können noch weitere Verordnungen relevant für das geplante Werbevorhaben sein. So sind stets auch Belange des Denkmalschutzes zu prüfen (erfolgt meist durch die Baubehörde selbst). Auch wenn das Gebäude, an dem die Werbeanlage befestigt werden soll, selbst nicht denkmalgeschützt ist, kann ein benachbartes denkmalgeschütztes Gebäude/Gebiet auf das eigene Objekt “abstrahlen”. Hier haben die zuständigen Behörden Ermessenspielraum für Ihre Entscheidungen. Weiterhin können besonders sensible Stadtbereiche / Bezirke / Gemeinden durch eigene Gestaltungsverordnungen geschützt sein und die Außenwerbemöglichkeiten weiter einschränken.

Ansprechpartner für alle Fragen zur Genehmigung von Werbeanlagen sind i.d.R. die unteren Baubehörden des zuständigen Kreises/Bezirkes. AnsprechpartnerInnen finden sich hierzu auf den Webseiten der Verwaltungen (z.B. unter “Bauen und Wohnen”).

Überblick der Bauordnungen (externe Links)

Beispiel: Berliner Bauordnung

Die Berliner Bauordnung (BauO Bln) erlaubt an der Stätte der Leistung eine max. Werbefläche von 2,50m² an anderen Stellen max. 1m². Werbeanlagen dieser Größe sind verfahrensfrei (siehe hierzu §62 BauO Bln auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung). Zu beachten ist, dass ggfs. die bereits am Standort montierten Werbeflächen addiert werden.

Für alle Werbeanlagen, die über diese Größen hinausgehen, muß ein Bauantrag gestellt werden. Mit dem neuen Paragraphen §64a der Berliner Bauordnung wurde ein eigenes und einheitliches vereinfachtes Verfahren für Werbeanlagen definiert.

Mit der aktuellen Fassung der Berliner Bauordnung sind auch starke Einschränkungen in der Gerüstwerbung verbunden. War die Anbringung von großformatigen Werbeplanen an Baugerüsten bislang verfahrensfrei gestellt, so wurde dies inzwischen stark eingeschränkt bzw. zeitlich befristet.

Definition einer Werbeanlage

Werbeanlagen werden nach der Berliner Bauordnung in Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind und Werbeanlagen die bauliche Anlagen sind, unterschieden. Dies hat Bedeutung auf das Genehmigungsverfahren und die zu erbringenen Nachweise (Standsicherheit, etc.). Bei Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, wird vor allem die Zulässigkeit hinsichtlich der Verunstaltungswirkung, störender Häufung, Verkehrsbeeinträchtungen und er Größe der Werbung geprüft (weitere Details in der Begründung zur Berliner Bauordnung, S.6).

Als nicht bauliche Anlagen werden Schriftzüge, einfache Schilder, Bänder, Tafeln und Beklebungen genannt, wenn sie sich innerhalb der zulässigen Größe befinden und keine besonderen Trage- oder Haltekonstruktionen aufweisen. Kastenförmige Werbeanlangen (Leuchtkasten), etc. sind dagegen nicht verfahrensfrei (Quelle: Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht, Stand 01-2011, S. 42).

Checkliste: Informationen zum Bauantrag

Diese Informationen sollten zum Beginn des Genehmigungsverfahrens vorliegen bzw. bereits bei den Vorüberlegungen zur Planung einer Werbeanlage einbezogen werden. Zu den gestaltungstechnischen Fragen empfiehlt sich die Hinzuziehung einer Außenwerbefirma bzw. -agentur, rechtliche Fragen sollten Sie mit einem Fachanwalt klären. Schauen Sie auch auf die Webseite der zuständigen Behörde, bzw. wenden Sie sich an die dortigen AnsprechpartnerInnen.

Eingangsfragen

  • Liegen Informationen zum Denkmalschutz vor?
  • Existiert für den Bereich ein Bebauungsplan (B-Plan) bzw. eine Gestaltungsverordnung?
  • Liegt das Objekt in einem Gewerbe-/Wohn- oder Mischgebiet?

Unterlagen, Vorlagen

  • Baubeschreibung – eine kurze Beschreibung des Vorhabens
  • Fotos vom Objekt und eine Fotomontage/Zeichnung der geplanten Werbeanlage am Objekt
  • Angabe zu Größen und Dimensionierung der Werbeanlage
  • Ansicht des geplanten Werbemotivs (Layout)
  • Angaben zur Flurstücksnummer und Gemarkung
  • Lageplan (Liegenschaftskarte/Katasterauszug), Angaben zur Position der Werbeanlage;
  • Informationen über Baugrenzen, Fassadenaufbau bzw. Beschaffenheit des Bodens
  • Schnittzeichnungen, etc. zum Fassadenaufbau (v.a. bei gedämmten Fassaden, Vorhangfassaden)
  • technische Beschreibung der Werbeanlage (Leuchttransparent, Werbeplane, etc.) mit geplanter Befestigung und ggfs. erforderlicher Unterkonstruktion;  ggfs. ergänzende Unterlagen zur Ausführung (Nachweise, technische Datenblätter, etc.)
  • Nachweis der Standsicherheit (statische Berechnung). Der Nachweis kann bei positivem Bescheid nachgereicht werden.
  • Genehmigung des Vermieters/Eigentümers zur Anbringung der Werbeanlage. Zu prüfen ist auch, ob andere Anlieger / Nachbarn durch die geplante Werbeanlage gestört oder beeinträchtigt werden könnten.

Die Kosten für das Genehmigungsverfahren werden in Berlin nach der Berliner Baugebührenordnung berechnet. Dabei wird nach dem Ort der Anbringung (an der Stätte der Leistung oder am Fremdobjekt) unterschieden. Die Kosten betragen derzeit (Stand: April 2011, siehe Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) mindestens 100,00 EUR bzw. 7,00 EUR je angefangener m² bei Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und 14,00 EUR je angefangener m² für sonstige Werbeanlagen (z.B. an Fremdobjekten).

ältere Artikel »


Impressum | Büro | Dieses Blog ist ein Service von comPLOT medienproduktion


Bitte beachten Sie, dass die Inhalte unseres Blogs urheberrechtlich geschützt sind. Die Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Veränderung, Bereitstellung für Dritte oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Strukturelemente, insbesondere Texte, Textteile, Bildmaterial, Grafiken, Programme und Designelemente, bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von comPLOT, sofern und soweit die Inhalte und Strukturelemente schutzfähig sind. Insbesondere bedarf die Übernahme auf andere Internet-Seiten der vorgenannten Zustimmung. Ohne Zustimmung ist lediglich die private, nicht kommerzielle Nutzung der Inhalte und Strukturelemente ohne deren Bearbeitung zulässig. Wir prüfen und aktualisieren die Inhalte auf dieser Internet-Seite regelmäßig. Trotz aller Sorgfalt können sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben. Wir können keine Haftung in Bezug auf die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der Webseite übernehmen. Die Inhalte werden ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt und stellen lediglich eine persönliche Einschätzung des Autors dar. Die Angaben auf dieser Webseite stellen keinen Rat in einer konkreten Angelegenheit dar und es wird keine Haftung für Schäden übernommen, die auf der Nutzung dieser Informationen beruhen, es sei denn, eine falsche Information wurde vorsätzlich zur Verfügung gestellt. Befragen Sie immer eine qualifizierte Fachperson bei Ihren konkreten Problemen oder Angelegenheiten. Alle Nutzungsangebote sind freibleibend und unverbindlich. Teile der Webseite oder das gesamte Angebot können ohne gesonderte Ankündigung verändert, ergänzt, gelöscht und zeitweise oder endgültig eingestellt werden. Wir sind nicht für Inhalte verantwortlich, auf die von dieser Webseite direkt oder indirekt verwiesen wird, es sei denn, wir haben von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis und es ist uns technisch möglich und zumutbar, die Nutzung solcher Inhalte durch Besucher dieser Webseite zu verhindern. Wenn Schäden aus der Nutzung von Informationen, die auf solchen Seiten zur Verfügung gestellt werden, entstehen, haftet möglicherweise der Autor der entsprechenden Seiten, nicht aber wir, die lediglich hierauf verwiesen haben. Für alle Fragen zum Thema, können Sie sich auch gern mit uns unter mail@complot.com in Verbindung setzen. Wir freuen uns natürlich über eine Verlinkung. comPLOT medienproduktion, 2011.